Mitarbeit
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Der Tischlermeister Peter Ernst ist sowohl Lehrlingswart als auch Prüfungsausschussvorsitzender und steht den Auszubildenden gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Hier die neuen Prüfungstermine:
Der Fachverband des Tischlerhandwerks NRW legt die Termine für die Zwischen- und Gesellenprüfungen fest.
Gesellenprüfung | Prüfungsteil | Termin |
---|---|---|
Sommer 2024 |
Kenntnisteil Arbeitsaufgabe 1 Arbeitsaufgabe 2 |
03.06.2024 28.06.2024 04.07.2024 |
Winter 2024/2025 |
Kenntnisteil Arbeitsaufgabe 1 Arbeitsaufgabe 2 |
|
Zwischenprüfung Frühjahr 2025 |
Kenntnisteil Arbeitsaufgabe 1 |
|
Die Gesellenprüfung besteht aus:
Kenntnisprüfung
- die Kenntnisprüfung setzt sich aus einem handlungsorientierten Prüfungsteil und dem konventionellen Prüfungsteil zusammen.
- beide Prüfungsteile beinhalten Aufgaben aus den Prüfungsbereichen Gestaltung und Konstruktion, Planung und Fertigung, Montage und Service sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
- Die letzten beiden Fächer gehen mit einer geringeren Wichtung in die Endnote ein und werden entsprechend kürzer geprüft.
Praktische Prüfung
- Arbeitsaufgabe 1 ist ein vorgegebenes Prüfungsstück, welches für alle Prüflinge unter gleichen Bedingungen, in höchstens 7 Arbeitsstunden in der überbetrieblichen Ausbildungswerkstatt durchgeführt werden soll.
- Arbeitsaufgabe 2 ist ein Prüfungsstück, welches vom Prüfling selbst entworfen wird und dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung als fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen ist. Es ist in maximal 100 Arbeitsstunden vom Prüfling im Ausbildungsbetrieb herzustellen.
Bestehensregelung
Nach § 9 Abs. 5-7 der Ausbildungsordnung vom 25. Januar 2006 gelten folgende Regelungen:
- Sowohl im praktischen als auch im schriftlichen Teil muss das Ergebnis insgesamt mindestens ausreichend sein.
- Im praktischen Teil kann eine mangelhafte Teilleistung durch die andere Teilleistung ausgeglichen werden.
- In drei Fächern des schriftlichen Teils der Prüfung müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
- Grundlage der diesbezüglichen Berechnungen ist der 100er Schlüssel.
- Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung in einzelnen Fächern zu ergänzen.
Die mündlichen Ergebnisse werden mit folgender Formel mit den schriftlichen Ergebnissen des jeweiligen Faches verrechnet: ((schriftl. Ergebnis x 2 + mündl. Ergebnis) : 3 = Endergebnis).
- Eine ungenügende Leistung in einer der insgesamt sechs Teilleistungen führt zum Nichtbestehen der Prüfung.
- Die Prüfungsordnung enthält keine Sperrfachregelung.
Übungsstücke unserer Auszubildenden
Holz ist unser Hobby 😉
Was wir sonst noch aus Holz fertigen können:
Kundenlogo in Ahorn gefräst